Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB ORBIT)
ORBIT Gesellschaft für Applikations- und Informationssysteme mbH
1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ORBIT Gesellschaft für Applikations- und Informationssysteme mbH („ORBIT“) gelten für alle vertraglichen Leistungen, die auf einem Angebots-/Bestellformular von ORBIT („FORMULAR“) an den darin bezeichneten Kunden („KUNDE“) angeboten bzw. durch eine entsprechende Annahme verbindlich vertraglich vereinbart werden.
1.2 Sofern FORMULAR als „Angebot“ bezeichnet ist, ist dieses ab Abgabe fünfundvierzig (45) Tage verbindlich, sofern nicht im FORMULAR abweichend benannt. Angebote müssen als Ganzes einschließlich sämtlicher Bedingungen (insbesondere dieser AGB ORBIT) angenommen werden. Änderungen des von ORBIT abgegebenen Angebotes durch den KUNDEN gelten als neues Angebot; insbesondere kann die Reduzierung oder Erhöhung des angebotenen Leistungsumfanges zu Preisänderungen führen.
1.3 Angebote und Bestellungen des KUNDEN sind – ungeachtet etwaiger vom KUNDEN festgelegter Bedingungen – für ORBIT nur verbindlich, wenn diese durch Unterzeichnung oder Bestätigung durch ORBIT ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail angenommen werden.
1.4 Bedingungen, Bestimmungen oder Unterlagen, auch aber nicht ausschließlich allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die zu diesen AGB ORBIT und/oder sonstigen Inhalten des jeweiligen Vertrages in Widerspruch stehen, diesen abändern oder diesem etwas hinzufügen und nicht von ORBIT unterzeichnet oder per E-Mail bestätigt sind, sind nicht Bestandteil des jeweiligen Vertrages. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des KUNDEN auch wenn der KUNDE im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und ORBIT diesen nicht widerspricht.
2 LEISTUNGEN VON ORBIT
Für Werk- und Dienstverträge gilt:
2.1 Gegenstand des Werk- oder Dienstvertrages sind die im FORMULAR bezeichneten Leistungen.
2.2 Die Leistungspflicht von ORBIT ist auf die im FORMULAR spezifizierten Dienst- oder Werkleistungen zur Erstellung des dort spezifizierten Vertragswerkes beschränkt; das FORMULAR kann ausdrückliche Angaben und Hinweise zu den von der Erstellung des Vertragswerkes nicht umfassten Leistungen enthalten. Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur oder dem Vertragswerk können von ORBIT auf Wunsch des KUNDEN und auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen erbracht werden.
2.3 ORBIT wird zur Erstellung des Vertragswerks fachlich und technisch qualifiziertes Personal einsetzen und das Werk gemäß den Spezifikationen im FORMULAR erstellen.
2.4 ORBIT erbringt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die IT-Dienstleistungen zwischen Montag und Freitag, jeweils 8.00 bis 18.00 Uhr innerhalb der ORBIT-Regelarbeitszeit. ORBIT ist jederzeit berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
Für Kauf- und Überlassungsverträge gilt:
2.5 Gegenstand des Kauf-/Überlassungsvertrages sind die im FORMULAR bezeichneten Kaufgegenstände. Bei der Überlassung und der Nutzung von Software deren Urheber nicht ORBIT ist (Drittherstellersoftware), gelten grundsätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen des Softwareherstellers und Distributors falls die Software nicht vom Hersteller direkt bezogen wird. Der KUNDE verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbedingungen. Der KUNDE erkennt ausdrücklich an, dass ihn dies in einigen Fällen auch zum Abschluss und zur Einhaltung besonderer vertraglicher Bedingungen unmittelbar mit dem Hersteller und/oder einem Vorlieferanten der Software verpflichtet. Der KUNDE sichert zu, diese Verträge und/oder ergänzenden Vertragsbedingungen in der geforderten Weise abzuschließen. Sollte der KUNDE nach Beauftragung der ORBIT diese Verträge und/oder ergänzenden Vertragsbedingungen des Herstellers oder Vorlieferanten, gleich aus welchem Grund, nicht abschließen, ist ORBIT berechtigt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung in Rechnung zu stellen.
ORBIT übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software von Drittherstellern nicht Urheber- und Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde hat ORBIT über alle gegen ihn aus diesem Grunde erhobenen Ansprüche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Bei Standardsoftware von Drittherstellern wird dem KUNDEN lediglich die Dokumentation des Herstellers geliefert. Eine Verpflichtung zur Lieferung einer darüber hinaus gehenden Dokumentation besteht nicht.
2.6 Kataloge, Prospekte, Preislisten, Berichte und Empfehlungen von ORBIT, sei es in elektronischer oder anderer Form, stellen weder ein Angebot von noch eine Leistungsbeschreibung durch ORBIT dar. Eigenschaften, Leistungsmerkmale und ggf. Einsatzbedingungen des jeweiligen Kaufgegenstandes ergeben sich abschließend aus dem im FORMULAR ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und dem in Bezug genommenen Dokumentationsmaterial. ORBIT stellt dem KUNDEN Lizenzbedingungen und Dokumentationsmaterial auf Anfrage zur Verfügung bzw. übergibt diese mit dem jeweiligen Kaufgegenstand.
2.7 Die Leistungspflicht von ORBIT ist auf den Verkauf der im FORMULAR spezifizierten Kaufgegenstände beschränkt. Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der KUNDEN-Infrastruktur und/oder den Kaufgegenständen werden von ORBIT ausschließlich auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen erbracht. Zu diesen weiteren Leistungen zählen insbesondere die Beratung bei der korrekten Auswahl und Dimensionierung von Kaufgegenständen, Installation von Kaufgegenständen, Anschluss von Kaufgegenständen an die vorhandene KUNDEN-Infrastruktur sowie Einweisungen oder Schulungen. Soweit ORBIT auf Veranlassung des Kunden im eigenen Ermessen Leistungen erbringt, die über den Verkauf/die Überlassung der im FORMULAR bezeichneten Kaufgegenstände hinausgehen, werden diese gesondert auf Grundlage, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste von ORBIT erbracht; ORBIT wird den KUNDEN auf die gesonderte Vergütungspflicht hinweisen.
3 LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1 Schlägt einer der beiden Vertragsparteien vor Beendigung der Dienstleistung oder vor Abnahme des Vertragswerks Vertragsänderungen oder Änderungen der Vertragsleistungen vor, gelten die nachfolgenden Regelungen.
3.2 Das Änderungsverlangen muss schriftlich, ausreichend detailliert und verständlich formuliert sein und der anderen Partei mit einer angemessenen Vorlaufzeit mitgeteilt werden. Diese wird das Änderungsverlangen unverzüglich daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchgeführt werden können. Das Ergebnis wird die prüfende Partei der vorschlagenden Partei innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich und mit Begründung mitteilen. Soweit sich die prüfende Partei nicht innerhalb der Frist auf Anfrage, der das Änderungsverlangen vorlegenden Partei äußert oder keine Einigung über die Änderungen und/oder deren Vergütung erzielt werden kann, wird der Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen vollständig durchgeführt.
3.3 Soweit die Durchführung des Änderungsverlangens Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge, insbesondere in Bezug auf Funktionalitäten, Zeitplanung und Kosten, hat, werden dies die Parteien schriftlich festhalten und prüfen, ob sie gegebenenfalls eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung und Termine, vornehmen. Dabei können die Parteien vereinbaren, dass die Erbringung der von dem Änderungsverlangen betroffenen Vertragsleistungen bis zur Anpassung der vertraglichen Regelungen ausgesetzt wird.
4 LIEFERUNG UND TERMINE
4.1 Liefertermine, für die im FORMULAR bezeichneten Liefergegenstände sind nur dann verbindlich, wenn sie dort ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
4.2 ORBIT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Leistungen von ORBIT aus voneinander abgrenzbaren Teilleistungen bestehen oder ORBIT zur Lieferung einer Anzahl gleichartiger Produkte verpflichtet ist.
4.3 Stellt sich heraus, dass eine richtige und rechtzeitige Lieferung durch die Zulieferer von ORBIT nicht erfolgen wird, ist ORBIT nach eigenem Ermessen berechtigt, vereinbarte Termine anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung hierdurch unmöglich wird oder anzunehmen ist, dass der Vertragszweck nicht erfüllt werden kann. Vorstehendes gilt jedoch nur für den Fall, dass ORBIT mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- und Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
4.4 Wird ein Leistungsgegenstand an den KUNDEN versandt, so erfolgt dies ab dem Sitz von ORBIT oder eines von ORBIT beauftragten Dritten auf Rechnung und Gefahr des KUNDEN. Sofern im FORMULAR nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist ORBIT berechtigt, das Transportmittel und das Transportunternehmen auszuwählen.
4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung eines Kaufgegenstandes geht mit dessen Übergabe an das Transportunternehmen oder mit Verlassen des Lagers auf den KUNDEN über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand durch vom KUNDEN zu vertretende Umstände, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den KUNDEN über.
4.6 ORBIT ist nicht verpflichtet, Kaufgegenstände (insbesondere gegen Transportschäden) zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im FORMULAR abweichend vereinbart.
4.7 Wird die Erbringung der Leistung von ORBIT durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände in der Sphäre von ORBIT oder ihrer Lieferanten oder eingesetzter Subunternehmer ganz oder teilweise verzögert und konnte ORBIT diese Umstände trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden, so verschiebt sich der hiervon betroffene Termin entsprechend.
5 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG
5.1 Der Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Unterzeichnung durch beide Parteien folgenden Kalendermonats in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann durch jede Partei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des ggf. im FORMULAR genannten Leistungszeitraums oder mit vollständiger Erbringung der im FORMULAR genannten Leistungen.
5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor:
5.2.1 wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren beantragt und der Antrag nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen zurückgenommen wird; das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn und solange der (vorläufige) Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fortführt und die Erbringung der Leistung bzw. Gegenleistung für die Zeit der Fortführung garantiert; oder
5.2.2 wenn eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch eine Partei vorliegt und die jeweils andere Partei trotz einer Abmahnung diese nicht unverzüglich einstellt und hierdurch die Rechte der jeweils anderen Partei in erheblichen Maße verletzt wurden.
5.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist der anderen Partei per Einschreiben zuzustellen.
5.4 Im Falle der Beendigung eines Dienstvertrages gleich aus welchem Grund ist ORBIT mit Vertragsende nicht mehr zur Erbringung von Leistungen (einschließlich etwaiger Beendigungsunterstützungen) verpflichtet.
6 EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 ORBIT behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen und Rechten vor, solange und soweit noch Forderungen aus vorangegangenen, gegenwärtigen und künftigen Geschäften mit dem Kunden bestehen.
6.2 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der im Eigentum von ORBIT stehenden Vertragswerke entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der KUNDE bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ORBIT ab. ORBIT ermächtigt ihn widerruflich, die an ORBIT abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der KUNDE verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern gegenüber offen zu legen und diese zur Zahlung an ORBIT aufzufordern. Tut er dies nicht binnen einer angemessenen Frist, ist ORBIT berechtigt, vom KUNDEN die Namen und Anschriften aller Schuldner der abgetretenen Forderungen zu verlangen und diese selbst zur Zahlung an ORBIT aufzufordern.
6.3 Übersteigt der Wert der Sicherungen nach Ziff. 6.1 und 6.2 die Höhe der Forderung von ORBIT um mehr als 20 %, wird ORBIT insoweit Sicherungen nach eigener Wahl auf Verlangen des KUNDEN freigeben.
6.4 Der KUNDE ist berechtigt, über die im Eigentum von ORBIT stehenden Vertragswerke im ordentlichen Geschäftsgang, insbesondere vorbehaltlich der Nutzungsrechte in Ziffer 9, zu verfügen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist berechtigt, ein Vertragswerk zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (insgesamt „Verarbeitung“, der derart entstehende Gegenstand „Neuware“) erfolgt für ORBIT. Der KUNDE verwahrt die Neuware für ORBIT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem KUNDEN gehörenden Gegenständen steht ORBIT Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vertragswerkes zum Werte der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der KUNDE Alleineigentum an der Neuware erwirbt, räumt der KUNDE ORBIT Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Vertragswerkes zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung ein.
6.5 Bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum vom ORBIT stehenden Vertragswerke, insbesondere Pfändungen, wird der KUNDE auf das Eigentum von ORBIT hinweisen und ORBIT unverzüglich benachrichtigen, damit ORBIT seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ORBIT die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der KUNDE.
6.6 Bei Zahlungsverzug des KUNDEN ist ORBIT berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts ohne Nachfristsetzung auf Kosten des KUNDEN die einstweilige Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Waren bis zur Zahlung zu verlangen.
6.7 Der KUNDE hat auf Verlangen von ORBIT alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von ORBIT stehenden Vertragswerke, über den Standort der zulässigerweise an Dritten überlassenen Vertragswerke und über die an ORBIT abgetretenen Forderungen zu geben. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft ist ORBIT berechtigt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen des KUNDEN zu nehmen, soweit sich diese auf den Gegenstand der vom Kunden zu erteilenden Auskunft beziehen.
6.8 Auf Verlangen von ORBIT ist der KUNDE verpflichtet, die Vertragswerke für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust zu versichern. Bei Zugriff Dritter auf die Vertragswerke hat der KUNDE ORBIT unverzüglich zu benachrichtigen.
6.9 Ist der KUNDE mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, ist ORBIT berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
7 ABNAHME BEI WERKVERTRAG
7.1 Wegen der hohen Anforderungen an die Abnahmeprüfung treten anstelle der Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB die nachstehenden Regelungen, es sei denn, die Vertragsleistungen haben offenkundige Mängel, die vom KUNDEN ohne Weiteres festgestellt werden können.
7.2 Auf Wunsch von ORBIT sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
7.3 Nach Erbringung aller Werkleistungen erklärt ORBIT die Bereitstellung des Vertragswerkes zur Abnahme.
7.4 Die Abnahmeprüfung erfolgt durch zwischen den Parteien im FORMULAR vereinbarte oder von ORBIT auf Grundlage der im FORMULAR vereinbarten Abnahmekriterien und definierten Abnahmetests. Soweit die Parteien die Durchführung von Abnahmetests auf der KUNDEN-Infrastruktur oder auf Systemen von durch den KUNDEN benannten Dritten (insbesondere Rechenzentren) vereinbart haben, stellt ORBIT dem Kunden oder dem von ihm benannten Dritten eine Testkopie des Vertragswerkes in kodierter und eingabebereiter Form (ggf. mit geeigneten technischen Sicherungen) zur Verfügung.
7.5 ORBIT erstellt während der Abnahmetests ein Protokoll, das insbesondere Angaben zu Art und Umfang des Abnahmetests, eine Beschreibung möglicher Mängel und ihrer Auswirkungen enthält. Die während des Abnahmetests festgestellten Mängel werden wie folgt kategorisiert:
Mängelklasse 1: Das Vertragswerk kann insgesamt nicht genutzt werden.
Mängelklasse 2: Eine für den vereinbarten Produktiveinsatz des Vertragswerks wesentliche Funktionalität steht nicht zur Verfügung oder kann insgesamt nicht genutzt werden.
Mängelklasse 3: Das Vertragswerk weist Beeinträchtigungen auf, die sich weder Klasse 1 noch Klasse 2 zuordnen lassen.
7.6 Der KUNDE hat im Abnahmeprotokoll die Abnahme des Vertragswerkes zu erklären, wenn und soweit das Vertragswerk keine Mängel der Klasse 1 aufweist. Das Vorliegen von Mängeln der Klasse 2 berechtigt den KUNDEN dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn es sich um mindestens drei Mängel handelt und diese – insbesondere nach Anzahl, Art und Umfang – im Ergebnis einen Mangel der Klasse 1 darstellen oder diesem erkennbar gleichzusetzen sind. Fehler der Klasse 3 berechtigen grundsätzlich nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
7.7 ORBIT wird die im Abnahmeprotokoll dokumentierten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Nach erfolgter Mängelbeseitigung kann auf Wunsch des KUNDEN ein erneuter Abnahmetest erfolgen.
7.8 Die Abnahme durch den KUNDEN gilt als erklärt,
7.8.1 wenn auf die Bereitstellung zur Abnahme durch ORBIT innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung des den KUNDEN oder eines vom KUNDEN benannten Dritten keine Abnahmetests durchgeführt werden können oder
7.8.2 der KUNDE das Vertragswerk vorbehaltlos in Betrieb nimmt und dies nicht innerhalb eines mit Zustimmung von ORBIT durchgeführten Testbetriebs geschieht (Produktivsetzung).
8 MÄNGELANSPRÜCHE
8.1 ORBIT haftet innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab der Abnahme für die Mangelfreiheit des Vertragswerks. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Zeiträume vorschreibt, oder im Fall von Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Nichterfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
8.2 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Mängel auf unsachgemäßen Einsatz, Bedienung oder Behandlung oder Veränderung des Vertragswerks durch den KUNDEN selbst oder in seinem Auftrag durch Dritte ohne Zustimmung von ORBIT zurückzuführen sind.
8.3 Der KUNDE wird ORBIT auf etwaige Mängel unter Angabe, der ihm bekannten und für die Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen unverzüglich nach Feststellung schriftlich hinweisen und zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Die Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn sie für ORBIT nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Für die Mängelbeseitigung gelten die Mitwirkungspflichten des Kunden nach Ziff. 10 entsprechend.
8.4 Ist der KUNDE Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) und wird ORBIT ein Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung mitgeteilt, ist die Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
8.5 Führt die erstmalige Mängelbeseitigung bei Werk- und Dienstverträgen nicht zu dem vertragsgemäßen Ergebnis, hat ORBIT das Recht und die Pflicht eine angemessene Anzahl von weiteren Nachbesserungsversuchen innerhalb einer jeweils vom KUNDEN gesetzten, angemessenen Frist durchzuführen. Führen auch dieser weitere Nachbesserungsversuche nicht zum Ziel, werden sie nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt oder ist die Mängelbeseitigung durch ORBIT wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ausgeschlossen, ist der KUNDE unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die Mängel auf Kosten von ORBIT selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Beauftragt der KUNDE ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung, so hat er mehrere Angebote einzuholen und das Angebot auszuwählen, das ein vernünftig denkender Besteller nach sachkundiger Beratung auswählen würde.
8.6 Für den Fall einer beauftragten Software-Entwicklung stimmen die Parteien darin überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
8.7 ORBIT ist bei Vorliegen eines Mangels bei einem Kauf- oder Überlassungsvertrag zunächst berechtigt, diesen nach eigener Wahl durch Lieferung eines neuen Kaufgegenstandes oder durch anderweitige Mangelbeseitigung zu beheben. Führt die Mängelbeseitigung nicht zu dem vertragsgemäßen Ergebnis, hat ORBIT das Recht und die Pflicht zu einem weiteren Nachbesserungsversuch innerhalb einer vom KUNDEN gesetzten, angemessenen Frist. Führt auch dieser weitere Nachbesserungsversuch nicht zum Ziel, wird er nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt oder ist die Mängelbeseitigung durch ORBIT wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ausgeschlossen, ist der KUNDE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
8.8 Bei Waren, die ORBIT von dritter Seite bezogen hat, ist der KUNDE, sofern er Unternehmer ist, verpflichtet, etwaige Gewährleistungsansprüche zunächst gegenüber dem Lieferanten von ORBIT geltend zu machen. ORBIT ermächtigt hierzu den KUNDEN, etwaige Gewährleistungsansprüche von ORBIT gegenüber dessen Lieferanten im eigenen Namen geltend zu machen, soweit es um die von ORBIT gelieferten Waren geht.
8.9 Wird auf eine Mängelrüge des KUNDEN im Rahmen der Prüfung durch ORBIT kein Mangel oder ein Mangel den ORBIT nicht zu vertreten hat, festgestellt, ist ORBIT berechtigt, vom KUNDEN die Erstattung der für die Prüfung und erfolgte Beseitigung des Mangels angefallenen Kosten zu verlangen. Bei der Berechnung der Kostenerstattung sind die jeweils aktuellen Preislisten der ORBIT zugrunde zu legen.
9 NUTZUNGSRECHTE
9.1 ORBIT räumt dem KUNDEN vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im FORMULAR hinsichtlich der von Orbit erstellten Teile des Vertragswerks, die also ausdrücklich nicht Drittherstellersoftware sind, das nicht-ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte, nicht unterlizenzierbare, ohne ausdrückliche Zustimmung von ORBIT nicht übertragbare Recht ein,
9.1.1 das Vertragswerk dauerhaft oder vorübergehend, ganz oder teilweise durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern zum Zwecke der Ausführung und der Verarbeitung von Datenbeständen auf Servern und/oder Arbeitsplätzen innerhalb der IT-Infrastruktur des KUNDEN für dessen eigene Geschäftszwecke zu nutzen;
9.1.2 das Vertragswerk unter Verwendung der hierfür vorgesehenen und in der Dokumentation beschriebenen Schnittstellen mit anderen Computerprogrammen zu verbinden;
9.1.3 eine Sicherungskopie des Vertragswerkes zu erstellen.
9.2 Die Befugnis des KUNDEN zur Vervielfältigung des Vertragswerkes zur bestimmungsgemäßen Nutzung einschließlich der Fehlerbeseitigung gem. § 69d Abs. 1 des Deutschen Urhebergesetzes („UrhG“) bleibt unberührt.
9.3 Der KUNDE ist nicht berechtigt, Umarbeitungen an dem Vertragswerk vorzunehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich. Eine solche Erforderlichkeit zur Umarbeitung ist insbesondere dann gegeben, wenn (i) die Beseitigung eines Mangels zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Vertragsproduktes zwingend notwendig ist und (ii) ORBIT sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig gegenüber dem KUNDEN verweigert oder aus sonstigen, ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist.
9.4 Dessen ungeachtet ist eine Umarbeitung zudem dann zulässig, wenn diese (i) zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Vertragswerkes mit anderen vom KUNDEN benötigten Programmen zwingend erforderlich ist, und (ii) ORBIT nicht bereit oder in der Lage ist, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.
9.5 Eine Dekompilierung des Vertragswerkes ist nur zulässig, wenn die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
9.6 Der KUNDE darf mit Maßnahmen nach Ziff. 9.3 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von ORBIT sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ORBIT, insbesondere Funktion und Design des Vertragswerkes, ausgeschlossen ist.
9.7 Der KUNDE darf ungeachtet der gewährten Rechteeinräumung Kennzeichnungen des Vertragsproduktes, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.
9.8 Unbeschadet der vorgenannten Rechteeinräumung hat ORBIT das ausschließliche und unbeschränkte Recht, alle dem Vertragswerk zugrunde liegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahren, Methoden, Know-how etc. und Zwischenergebnisse uneingeschränkt auch für andere Kunden zu nutzen, zu verändern, zu verbreiten und zu verwerten, soweit dies nicht etwaige Geheimhaltungsvereinbarungen mit dem KUNDEN berührt.
9.9 Der KUNDE stellt sicher, dass er berechtigt ist, die eingesetzten Soft- und Hardwareprodukte zu betreiben, sämtlichen relevanten lizenz-, urheber- und datenschutzrechtlichen Aspekten Rechnung getragen wurde und er darüber hinaus befugt ist, die vorgehaltenen Daten zu speichern und zu verarbeiten. Der Kunde stellt ORBIT in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Ansprüchen einschließlich Ansprüchen Dritter frei.
9.10 Hinsichtlich der Nutzungsrechte von Drittherstellersoftware sind die Regelungen unter 2.5 dieser AGB abschließend.
10 MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN
10.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten ist der KUNDE verpflichtet, ORBIT die zur Vertragserfüllung erforderliche Infrastruktur kostenneutral zur Verfügung zu stellen und die Nutzung zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich die Beistellung von Räumlichkeiten inklusive geeigneter Stellfläche, Stromanschlüssen, Klimatisierungsanlagen für den Betrieb von Hardware, Anbindung an das firmeneigene Netzwerk.
10.2 Soweit im FORMULAR nicht ausdrücklich als Liefergegenstand von ORBIT benannt, stellt KUNDE darüber hinaus die zur Herstellung und dem späteren Betrieb der Lösung erforderlichen Lizenzen vollumfänglich und kostenneutral bei.
10.3 Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung ist der KUNDE verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die für den ungehinderten Beginn und die Durchführung der Leistungen von ORBIT erforderlich sind und die nicht ausdrücklich von den nach der Leistungsbeschreibung von ORBIT geschuldeten Leistungen umfasst sind. Der KUNDE ist in diesem Umfang insbesondere verpflichtet,
10.3.1 die für die Leistungserbringung von ORBIT erforderlichen Systemvoraussetzungen (ggf. einschließlich Rechenzeit) in seiner Betriebssphäre zu schaffen und
10.3.2 ORBIT in dem zur Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Zugriff auf seine IT-Infrastruktur zu gewähren und
10.3.3 einen oder mehrere kompetente und geschulte Ansprechpartner zu benennen und für die Dauer der Vertragslaufzeit in angemessenen Umfang beizustellen.
10.4 Erbringt der KUNDE eine Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist ORBIT berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen; § 642 Abs. 2 BGB gilt entsprechend. Erbringt der KUNDE eine Mitwirkungsleistung nicht, obwohl ORBIT dem KUNDEN eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Mitwirkungsleistung gesetzt hat, ist ORBIT berechtigt die erforderlichen Leistungen selbst zu erbringen und entsprechend der gültigen ORBIT-Preislisten in Rechnung zu stellen oder von Dritten zu marktüblichen Preisen zu beziehen und dem KUNDEN in Rechnung zu stellen oder den Vertrag zu kündigen, wenn ORBIT mit der Nachfristsetzung auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat.
11 VERGÜTUNG, RECHNUNGSSTELLUNG, FÄLLIGKEIT
11.1 Die Vergütung für die Leistungen von ORBIT ist im FORMULAR genannt. Ist keine Vergütung vereinbart, richtet sich diese nach der bei Leistungserbringung gültigen Preisliste von ORBIT.
11.2 Die im Formular jeweils aufgeführten Preisen von ORBIT sind als projektbezogene Preise kalkuliert und zu verstehen. Dementsprechend erkennt der Kunde an, dass diese Preise nur Geltung haben, wenn die im Formular beschriebene Leistung und/oder die genannten Stückzahlen in vollem Umfang beauftragt und abgenommen werden.
11.3 Sämtliche im FORMULAR genannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
11.4 Die Vergütung ist mit Erbringung der Leistungen von ORBIT (bzw. Übergabe oder Abnahme) ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
12 AUFRECHNUNG, LEISTUNGSVERWEIGERUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGRECHTE
12.1 Die Aufrechnung gegen Ansprüche von ORBIT sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des KUNDEN zulässig.
13 HAFTUNG
13.1 Sofern nicht nachstehend abweichend geregelt, haftet ORBIT für die von ihr oder ihren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Vorbehaltlich der Regelung in nachstehender Ziff. 13.3 wird die gesetzliche Haftung von ORBIT für durch sie oder ihre Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden wie folgt beschränkt:
13.2.1 ORBIT haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, wobei der Begriff der wesentlichen Pflichten abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
13.2.2 Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist ausgeschlossen.
13.2.3 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Daten ist auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der für die Wiederherstellung der verlorenen oder beschädigten Daten auf Grundlage einer mindestens einmal pro Tag vom KUNDEN anzufertigenden Datensicherung in maschinenlesbarer Form erforderlich ist, unabhängig davon, ob eine solche Datensicherung vorhanden ist oder nicht.
13.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie, bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
14 DATENSCHUTZ
Der KUNDE und ORBIT vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass jedwede Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit nur unter strikter Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, einschließlich aber nicht begrenzt auf die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), erfolgt.
Sollte der KUNDE personenbezogene Daten der ORBIT verarbeiten, wird ORBIT seine betroffenen Mitarbeiter entsprechend informieren, um sicherzustellen, dass der KUNDE seinen Verpflichtungen gemäß der DS-GVO nachkommen kann. Sollte ORBIT zur vollständigen Information der Mitarbeiter ergänzende Informationen benötigen wird der KUNDE diese jederzeit auf entsprechende Anfrage zur Verfügung stellen.
Der KUNDE wird der ORBIT auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um festzustellen, ob personenbezogene Daten der ORBIT und ggfs. seinen Subunternehmern in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verarbeitet wurden.
ORBIT unterstützt den KUNDE in der Einhaltung der Verpflichtung aus den Artikeln 32 bis 36 DS-GVO. Sobald ORBIT Kenntnis von einer Verletzung der Verpflichtungen zum Schutz von personenbezogenen Daten erlangt, die zu einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Zerstörung, Verlust, Veränderung, widerrechtlichen Offenlegung oder einem widerrechtlichen Zugriff geführt hat, wird ORBIT den KUNDE unverzüglich informieren und alle notwendigen Informationen zu diesem Vorfall weitergeben.
Der KUNDE ist im Rahmen dieses Vertrages als Auftragsdatenverarbeiter für die ORBIT tätig. Diese Tätigkeit unterliegt den Vorschriften des beigefügten Auftragsdatenverarbeitungsvertrages, der integraler Bestandteil des Vertrages wird.
Der KUNDE wird personenbezogene Daten, die diesem Vertrag unterliegen, nicht in einem Land verarbeiten oder in ein solches transferieren, dass nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des KUNDEs und darf nur unter der Maßgabe der Vorschriften des Art.44 ff. DS-GVO erfolgen.
Falls der KUNDE der Einbindung eines Subunternehmers durch ORBIT zustimmt und dieser personenbezogene Daten im Rahmen dieses Vertrages verarbeitet, wird ORBIT sicherstellen, dass der von ihm beauftragte weitere Subunternehmer an die gleichen vertraglichen Regelungen gebunden wird, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt.
Sollte sich im Rahmen der Vertragserfüllung ergeben, dass ORBIT personenbezogene Daten des KUNDEN verarbeiten soll, gelten die Bedingungen dieses Abschnitts 14 entsprechend, wobei ORBIT für die Anwendung der Regelungen in die Rolle des KUNDEN und der KUNDE in die Rolle der ORBIT rückt.
15 VERTRAULICHKEIT
15.1 Der Inhalt sämtlicher Unterlagen und Informationen wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Natur, die die Parteien im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhalten, sind von den Parteien vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Partei kopiert oder an Dritte weitergegeben werden. Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch für die Konditionen des Vertrages und vom KUNDEN im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten übergebenen Informationen. Die Parteien dürfen derartige Unterlagen und Informationen nur im Rahmen dieser Vereinbarung kopieren und verwenden.
15.2 Die Parteien stehen dafür ein, dass eine entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtung den Mitarbeitern der Partei und den von der Partei zulässigerweise beauftragten Fremdfirmen einschließlich deren Mitarbeitern, die im Zusammenhang mit dem Vertrag herangezogen werden, auferlegt wird.
15.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, welche
15.3.1 bei Bekanntgabe bereits offenkundig sind oder werden;
15.3.2 der Partei, die die Information erhält, gemäß eigener schriftlicher Aufzeichnungen bei Erhalt bereits bekannt gewesen sind;
15.3.3 eine Partei von einem Dritten erhält, ohne dass dieser Dritte diese Informationen direkt oder indirekt von der anderen Vertragspartei erhalten hat;
15.3.4 laut Gesetz oder auf Aufforderung einer Steuerbehörde oder auf Anordnung einer zuständigen Behörde, Regierungsstelle oder eines zuständigen Gerichts oder nach den Vorschriften einer Börse, bei der die Aktien einer Partei dieses Vertrages oder einer Holdinggesellschaft einer Partei dieses Vertrages notiert sind, offen zu legen sind.
15.4 Die Partei, die sich auf Ziff. 15.3 beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.
15.5 Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer des Vertrages hinaus 5 Jahre fort. Die Parteien werden alles nach Treu und Glauben Zumutbare unternehmen, um die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung auch für den Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern oder Wechseln in der Heranziehung Dritter zu gewährleisten.
16 HÖHERE GEWALT
16.1 Eine Partei verletzt weder eine ihrer Verpflichtungen noch haftet sie gegenüber der anderen Partei, wenn sie eine Verpflichtung nicht erfüllt oder die Erfüllung verzögert in Folge eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegenden Ereignisses höherer Gewalt (insbesondere nationale oder internationale Pandemien und/oder Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, Streik, Arbeitskampf, Feuer, Überflutung, Naturereignisse, Krieg, Aufstand, Vandalismus, Sabotage, Invasion, Aufruhr, nationaler Notstand, Piraterie, Überfall, Terroranschläge, Embargos oder Beschränkungen, extreme Wetter- oder Verkehrsbedingungen, vorübergehende Straßensperrungen, Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder andere Rechtshandlungen einer Regierung oder staatlichen Behörde).
16.2 Die den Einfluss von höherer Gewalt geltend machende Partei teilt der anderen Partei schriftlich unverzüglich den Eintritt und die Beendigung dieses Umstandes mit. Jede Partei ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrags wegen eines in diesen AGB bestimmten Ereignisses höherer Gewalt für mehr als drei (3) Monate ausgesetzt wird.
17 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
17.1 Diese AGB und das jeweilige Angebot/Bestellung unterliegen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Regelungen zur Rechtswahl und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17.2 Gerichtsstand ist Bonn, wenn der KUNDE Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. ORBIT ist berechtigt, den KUNDEN an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
18 WIRKSAMKEIT
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Angebots/der Bestellung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.
Stand 04.2022